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- Mit dem Titel "Begrenzung der Mängelhaftung bei unwirksamen Abnahmeklauseln - Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung" ist von Dr. Tschäpe und Dominik Trefzger ein Artikel in ZfBR 2024, 486 ff erschienen. Der Artikel setzt die Thematk aus dem Artikel derselben Autoren aus ZfBR 2022, Seite 523 ff. fort. Die erheblichen Risiken für Bauträger in der Folge unwirksamer Abnahmeklauseln wird vor dem Hintergrund neuerer Rechtsprechung analysiert.
- Der Kommentar Motzke / Seewald / Tschäpe "Prozesse in Bausachen" des Nomos-Verlages erscheint im Februar 2024 in der 4. Auflage. Dr. Tschäpe ist nunmehr Mit-Herausgeber des Kommentars, Dominik Trefzger Autor. Der Kommentar bildet nicht nur alle Themen rund um Bauprozesse ab, sondern stellt auch umfassend die typischen baurechtlichen und materiell-rechtlichen Fragestellungen dar. Neben der aktuellen Rechtsprechung zu allen Themen wurden Änderungen durch die HOAI 2021, das neue WEG-Recht 2022 und die geänderte Rechtsprechung zu 642 BGB, die Frage der kalkulierten oder tatsächlich erforderlichen Preise bei Leistungsänderungen und zusätzlichen Leistungen und die aktuelle Fortentwicklung zu den fiktiven Mangelbeseitigungskosten ausführlich an unterschiedlichen relevanten Bezugspunkten besprochen. Der Kommentar ist ab sofort beim Nomos-Verlag vorbestellbar bzw. zu kaufen.
www.nomos-shop.de/isbn/978-3-8487-7321-3 - In ZfBR 2023, Seite 423 ff ist ein Artikel mit dem Titel "Die Sorgfaltspflicht des Lieferkettengesetzes - Rechtsnatur, Inhalt und Haftung" von Dr. Philipp Tschäpe und Dominik Trefzger erschienen. Das Lieferkettengesetz wird die Baubranche nicht unberührt lassen. Vorgaben werden Konzerne und mittelständische Unternehmen beachten müssen und unternhemerische Ziele und Abläufe daran anpassen müssen.
- Prof. Wolfgang Heiermann ist am 25.01.2023 im Alter von 88 Jahre verstorben. Er hat die Gründung der Kanzlei von Anfang an begleitet und zusammen mit Dr. Philipp Tschäpe aufgebaut. Sein unermüdlicher Nachdruck, seine große Erfahrung, sein enormer Bekannheitsgrad, sein unerschöpfliches Netzwerk und seine beständige Weitsicht hat uns immer ebenso beeindruckt wie sein Humor gerade in schwierigen Situationen. Wir werden ihn vermissen.
SZ-Traueranzeige der Contrivar RechtsanwaltsGmbH
https://trauer.sueddeutsche.de/traueranzeige/wolfgang-heiermann - In ZfBR 6/2022, Seite 523 ff, erscheint ein Artikel von Dr. Philipp Tschäpe und Dominik Trefzger zum Thema "Unwirksame Abnahmeklauseln in Bauträgerverträgen vor dem Hintergrund des Verjährungsbeginns". Das Thema belastet Bauträger, die früher unwirksame Abnhameklauseln verwendet haben, erheblich. Der Beitrag untersucht die Rechtslage und zeigt einen Lösungsweg auf, wonach eine ausgewogene Haftung mit einem Verjährungseintritt nach 10 Jahren begründet wird.
- Der Kommentar Prozesse in Bausachen des Nomos Verlags wird 2023 in seiner 4. Auflage erscheinen. Dr. Philipp Tschäpe wird dabei die Herausgeberposition von Herrn RA Günther Bauer übernehmen und zudem weitere Kapitel bearbeiten. Dominik Trefzger wird als Mitautor in Erscheinung treten. Der Kommentar wird insbesondere zum WEG Recht aber auch zu zwischenzeitlicher Rechtsprechungsänderung überarbeitet.
- Im Juni 2021 erscheinen die Musterbriefe für Autraggeber in neuer Auflage bearbeitet durch Dr. Tschäpe und Dominik Trefzger. Das von Prof. Heiermann begründete Werk wurde umfänglich überarbeitet, obgleich es seine bewehrte Struktur behielt. Das im Springer Vieweg Verlag erscheinende Buch richtet sich an Architekten, Generalunternehmer und Bauherren, welche die baubegleitende Korrespondenz rechtlich sicher aufbereiten müssen. Enthalten sind alle wesentlichen Muster, die Auftraggeber zur Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen gegenüber dem Auftragnehmer benötigen.
- Im Sonderheft der ZfBR zur neuen HOAI 2021 haben Herr Tschäpe und Herr Trefzger einen Beitrag veröffentlicht, der die Abkehr vom festen Preisrecht hin zur HOAI mit Honorartafeln als Orientierunsgwerte beleuchtet. Dies eröffnet Möglichkeiten iRd § 623 Abs. 2 BGB und 287 Abs. 2 ZPO zur flexibleren Feststellung und Handhabung eines angemessenen Honorars. Honorarprozesse werden ebenso einfacher wie auch die Pauschalierung des Honorars im Vertrag.
- CONTRIVAR newsletter November 2020
- CONTRIVAR newsletter Oktober 2020
- CONTRIVAR newsletter September 2020
- CONTRIVAR newsletter August 2020
- CONTRIVAR newsletter Juli 2020
- CONTRIVAR newsletter Juni 2020
- CONTRIVAR newsletter Mai 2020
- CONTRIVAR newsletter April 2020
- Im Mai erscheint ein Sonderheft der ZfBR zur Corona Krise. Dr. Tschäpe hat dafür einen Beitrag geschrieben, der Regelungsgehalt in Bauverträgen, die nach dem Ausruf der Corona-Pandemie durch die WHO am 11.03.2020 geschlossen werden, bespricht. Der Beitrag weist einzelne Klauselformulierungen aus, welche getrennt aus Auftraggebersicht oder Auftragnehmersicht unterschiedlich umzusetzen sind.
- Im Heft 8/2020 wird in der Zeitschrift "Das Grundeigentum" ein Betrag von Dr. Tschäpe zu dem vermeintlichen Recht der Mieter, aufgrund der Corona-Pandemie keine Mieten zu zahlen, erscheinen. Darin wird aufgezeigt, dass dem Vermieter nur das Recht zur Kündigung wegen Mietrückständen zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 bis längstens 30.06.2022 genommen ist, nicht jedoch das Recht aus anderen Gründen zu kündigen, als auch das Recht zur Verzinsung der Mietrückstände, zur Kautionsbelastung und aus dem Vermieterpfandrecht.
- CONTRIVAR newsletter Maerz 2020
- CONTRIVAR newsletter Februar 2020
- CONTRIVAR newsletter Januar 2020
- In ZfBR Heft 1 2020, Seite 10 ff ist ein Beitrag von Dr. Tschäpe zur EuGH Entscheidung zum Mindesthonorar der HOAI erschienen. Dr. Tschäpe argumentiert dabei, dass die EuGH Entscheidung vom 04.07.2019 nicht zwingend nach sich zieht, dass Gerichte Mindesthonorarregelungen nicht mehr anwenden dürfen. Dort, wo die HOAI als reines Preisrecht Orientierungsmaßstab ist, insbesondere wenn kein Honorar zwischen den Parteien vereinbart ist, können sich die deutschen Gerichte auch nach dem EuGH Urteil weiter auf den Mindestsatz der HOAI berufen. Aber auch in dem Fall, in dem die Parteien ein Honorar unter den Mindestsätzen vereinbart haben, folgt aus dem EuGH Urteil nicht, dass nunmehr ein Berufen zumindest auf das Mindesthonorar unanwendbar ist. Eine europarechtskonforme Auslegung dieses Anspruchs auf das Mindesthonorar gelingt, da es auch hier nicht um eine Verbotsnorm für Architektenleistungen, sondern nur um eine Preislenkungsnorm geht.
- CONTRIVAR newsletter Dezember 2019
- CONTRIVAR newsletter November 2019
- CONTRIVAR newsletter Oktober 2019
- CONTRIVAR newsletter September 2019
- CONTRIVAR newsletter August
- CONTRIVAR newsletter Juli
- CONTRIVAR newsletter Juni
- CONTRIVAR newsletter Mai
- CONTRIVAR newsletter April
- CONTRIVAR newsletter Maerz
- CONTRIVAR newsletter Februar
- CONTRIVAR newsletter Januar
- CONTRIVAR newsletter Dezember
- CONTRIVAR newsletter November
- Im Heft ZfBR 8/2018, Seiten 736 ff ist ein Beitrag von Dr. Tschäpe mit dem Titel "AGB-rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Abnahmefiktion und Zustandsfeststellung nach Abnahmeverweigerung" erschienen. Darin werden bisher in der Praxis auftauchende Klauseln zur Optimierung des neuen Bauvertragsrechts in diesem Bereich besprochen, einerseits aus Sicht der Auftraggeber und andererseits aus Sicht der Auftragnehmer.
- CONTRIVAR newsletter Oktober
- CONTRIVAR newsletter September
- CONTRIVAR newsletter August
- CONTRIVAR newsletter Juli
- CONTRIVAR newsletter Juni
- CONTRIVAR newsletter Mai
- Der NOMOS Kommentar Motzke Bauer Seewald, Prozesse in Bausachen, erscheint zum 11.06.2018 in der 3. Auflage mit umfassenden Kommentierungen auch zum neuen Bauvertragsrecht. Dr. Tschäpe hat darin das zweite Kapitel zu Zustandsfeststellungen und Beweissicherung übernommen.
- CONTRIVAR newsletter April
- Neuer Artikel in ZfBR 2018, 215 ff erschienen. In dem Beitrag "Abnahme und Nachträge als eigenständige Schuldverhältnisse im Lichte der Baurechtsreform 2018 - Auswirkung auf Alt-Verträge?" untersuchen Dr. Tschäpe und Alexander Werner die Anwendbarkeit des neuen Bauvertragsrechts auch auf Altverträge, die vor dem 01.01.2018 geschlossen wurden. Im Ergebnis wird man davon ausgehen müssen, dass Teilbereiche aus Rechtsverhältnissen im Zusammenhang mit Altverträgen durchaus nach den neuen Vorschriften, insbesondere bei Nachträgen nach den §§ 650 b ff, BGB zu handhaben sind. Ob die Rechtsprechung aber aus praktischen Gründen für eine strikte Trennung der Anwendung auf Verträge vor bzw. nach dem 01.01.2018 eintritt, bleibt abzuwarten.
- CONTRIVAR newsletter März
- Neuer Artikel in DAS GRUNDEIGENTUM 2018, 178ff mit dem Titel "Das Anordnungsrecht nach § 650 b BGB beim Mieterausbau - überraschende Auswirkungen des neuen Bauvertragsrechts auf Gewerbemietverträge" erschienen. Dr. Tschäpe hat darin auf ein mögliches Anordnungsrecht des Mieters an den Vermieter im Rahmen des Mieterausbaus hingewiesen, ein neues Problem im Zuge der Baurechtsreform im Gewerbemietrecht. Dabei muss aber das Eigentumsrecht des Vermieters berücksichtigt werden und somit das Anordnungsrecht zumindest bei Substanzeingriffen und auch bei Nutzungsbeeinträchtigungen eingeschränkt werden. Im Grundsatz ist ein Anordnungsrecht des Mieters aber anzunehmen.
- CONTRIVAR newsletter Februar - Baurechtsreform
- CONTRIVAR newsletter Januar - Baurechtsreform
- Der bewährte Kommentar Heiermann / Riedl / Rusam zur VOB/A und VOB/B ist mit Neuerungen zum Vergaberecht 2016 in der 14. Auflage erschienen und wird erstmals auch bei ibr-online und entsprechenden beck-online Modulen zur Verfügung stehen.
- Ab dem 01.01.2018 gilt das neue Bauvertragsrecht. Die Änderungen sind zumindest im Geschäftsverkehr, in dem bisher schon anhand der VOB/B gearbeitet wurde, überschaubar. Vertragsanpassungen sind vereinzelt erforderlich bei Verträgen, die nach dem 01.01.2018 abgeschlossen werden sollen. Wir werden hier und in unserem newsletter über weitere Entwicklungen bei der Umsetzung des neuen Bauvertragsrechts und Ingenieur- und Architektenrechts informieren.
Wir wünschen allen einen erfolgreichen Start ins neue Jahr 2018.
- Baurechtsreform Bauvertrag - CONTRIVAR newsletter Dezember 2017
- Baurechtsreform Bauträgervertrag - CONTRIVAR newsletter Dezember 2017
- Baurechtsreform Architektenvertrag - CONTRIVAR newsletter Dezember 2017
- Der Nomos Kommentar „Prozesse in Bausachen“ erscheint in der 3. Auflage im Mai 2018 unter Berücksichtigung der Baurechtsreform. Dr. Tschäpe hat dort das Kapitel zu Beweissicherung und Zustandsfeststellung übernommen. Der Kommentar bildet alle baurechtlichen Fragen anhand klassischer Prozesskonstellationen ab.
- CONTRIVAR newsletter November 2017
- CONTRIVAR newsletter Oktober 2017
- CONTRIVAR newsletter September 2017
- CONTRIVAR newsletter August 2017
- Neuer Artikel in ZfBR 2017, 419 ff erschienen: Tschäpe / Werner, Die Zustandsfeststellung nach Abnahmeverweigerung gem. § 650 lit. g E-BGB - Nicht mehr als eine Gefahrtragungsregelung? - Der Artikel beschäftigt sich mit zwei Aspekten der Baurechtsreform, die zum 01.01.2018 in Kraft treten soll, namentlich der Änderung bei der Abnahmefiktion und der Zustandsfeststellung nach Abnahmeverweigerung. Beide Änderungen werden zumindest aus Auftragnehmersicht sehr kritisch hinterfragt, da der Auftragnehmer die Abnahmewirkungen künftig schwieriger einseitig erlangen kann, wenn der Auftraggeber sich verweigert. Das neue Instrument der Zustandsfeststellung nach Abnahmeverweigerung mit einer Gefahrtragungserleichterung kann dabei nur wenig versöhnlich stimmen.
- CONTRIVAR newsletter Juli 2017
Gruppenfoto beim Deutschen Städtetag, v.l.n.r: Dr. Mattfeld, Prof. Brödermann (beide Brödermann Jahn), Dr. Tschäpe (CONTRIVAR), Fr. Forstreuther (Drees&Sommer), Dr. Maly (Vizepräsident Dt. Städtetag), Hr. Dedy (Geschäftsführendes Präsidialmitglied Dt. Städtetag), Fr. Schnetz, Hr. Küpferle (beide Drees&Sommer), Dr. Lohse (Präsidentin Dt. Städtetag).
- CONTRIVAR newsletter Juni 2017
- Deutscher Städtetag vom 30. Mai bis 01. Juni 2017 in Nürnberg: Drees & Sommer, Brödermann Jahn RA GmbH und CONTRIVAR werden auf dem Deutschen Städtetag mit einem gemeinsamen Stand zum Thema "Interdisziplinäre Beratung für Großprojekte" vertreten sein.
- CONTRIVAR newsletter Mai 2017
- Neuauflage ( 14. Aufl.) Kommentar Heiermann / Riedl / Rusam wird voraussichtlich in 2017 erfolgen. Die Neubearbeitung erfolgt nicht nur im vergaberechtlichen Teil, vielmehr wird auch die Kommentierung zur VOB/B überarbeitet.
- Wir wünschen allen ein gesundes und erfolgreiches Neues Jahr 2017
- Kommentar Heiermann / Riedl / Rusam geht online: Der Kommentar zur VOB/A und VOB/B wird - unabhängig von der Überarbeitung zum neuen Vergaberecht - in einer online-Version zugänglich sein. Die Umsetzung ist begonnen und wird in 2017 abgeschlossen sein. Der Zugang erfolgt in Kooperation mit ibr-online.
- Immobilien-Zeitung IZ vom 26.09.2016: Dr. Tschäpe von CONTRIVAR RechtsanwaltsGmbH begleitete auf Seiten der Pöttinger Unternehmensgruppe und der SEG Development den Verkauf einer Gewerbeimmobilie an die IC Campus AG. Auf dem verkauften Grundstück im Zentrum Münchens sollen Micro-Apartments entstehen.
- Neuer Artikel in ZfBR 2016, 532 ff erschienen: Tschäpe, Bauzeitenverlängerungsanspruch und § 648a BGB - Der Artikel behandelt die Frage, ob ein Bauzeitenverlängerungsanspruch mit einer Bauhandwerkersicherungsbürgschaft abgesichert werden kann. Auftragnehmer sind gerade bei diesen oft streitigen Vergütungsforderungen auf eine Sicherheit angewiesen. Der Artikel kommt dennoch zu einem differenzierten Ergebnis, § 648a BGB und die Bauhandwerkersicherungsbürgschaft stehen nur für die laufenden Mehrkosten zur Verfügung, nicht für den darüberhinausgehenden Schaden.
- Kommentar Heiermann / Riedl / Rusam wird zum neuen Vergaberecht überarbeitet
- Kanzleigründung Sommer 2016